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Datenschutz und Datensicherheit nach BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
Für die Unmenge anfallender Daten sind wir verpflichtet Massnahmen zu ergreifen und diese vor unberechtigten Zugriff, Manipulation, Verlust und Zerstörung zu schützen.
Dieses Ziel verfolgen wir auch ohne Datenschutzgesetz.
Das Bundesdatenschutzgesetz besagt jedoch dass jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Größe, bestimmte Massnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten treffen muss.
Bei der Verarbeitung besonders sensibler Daten ist eine Vorabkontrolle durch einen Datenschutzbeauftragten erforderlich. Somit ist ein Datenschutzbeauftragter in solchen Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter, zu bestellen.
Werden mehr als neun Mitarbeiter beschäftigt, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, muss darüber hinaus ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Darunter trägt der Verantwortliche (Geschäftsleitung, Vorstandsvorsitzender) das gesamte Risiko. Folglich muss ein solches Unternehmen zwar keinen Datenschutzbeauftragten bestellen, aber dennoch die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzgesetzes umsetzen. Andernfalls drohen empfindliche Geldbußen, aber auch erheblicher Imageverlust.
Vielfach kommt es auch vor, dass gegen Datenschutzvorschriften verstossen wird, weil sich die verantwortliche Stelle einer entsprechenden Vorschrift gar nicht bewusst ist.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Datenschutzvorschriften einhalten können und beraten Sie bei der Umsetzung - als externer Datenschutzbeauftragter.
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